Neuerdings geistern durch die Online-Welt Berichte, die davor warnen, Kunden ohne vorherige Zustimmung eine Feedback-Anfrage zur Abgabe einer Bewertung zuzusenden. Meiner Meinung nach haben die Autoren das Urteil des LG Coburg (Urteil vom 17.2.2012, Az. 33 S 87/11) entweder falsch verstanden oder schlicht übersehen.
In seinem Urteil hat das LG Coburg ganz unmissverständlich klargestellt:
„[…] Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Feedbackanfrage der Beklagten um Werbung handelt, ist diese jedenfalls nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren.[…]“
und
„[…] Es handelte sich lediglich um eine einmalige Anfrage im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt. Darüber hinaus sind im heutigen Geschäftsverkehr via Internet Feedbackanfragen allgemein üblich.[…] “
Das Gericht sah also in der Feedback-Anfrage keinen Wettbewerbsverstoß!
Ich halte die Anfrage zur Abgabe einer Bewertung ebenfalls für eine zulässiges Mittel. Dennoch sollten Shopbetreiber m.E. einige Grenzen beachten:
- Stellen Sie die Feedback-Anfrage möglichst nur ein Mal. Sollten Kunden keine Bewertung abgeben, werden diese ihre Gründe dafür haben. Ärgern Sie sich nicht darüber. Es liegt in der Sache selbst, dass nicht jeder Kunde auch bereit ist, ihren Shop zu bewerten.
- Die Feedback-Anfrage sollte ausschließlich die Anfrage selbst beinhalten. Auch wenn es verlockend ist, sollte die Anfrage keinerlei werblichen Inhalt haben. Vermeiden Sie daher z.B. Hinweise auf neue Produkte oder besondere Angebote. Sollte der Kunde sich dafür interessieren, können Sie solche Inhalte z.B. in Ihrem Newsletter unterbringen.
Wer sich noch ergänzend mit der Bewertung des Urteils des LG Coburg beschäftigen möchte, dem empfehle ich den Artikel „LG Coburg: Feedback-Anfrage im Anschluss an Verkauf ist keine Werbung“ von Dr. Martin Schirmbacher – Autor bei online-marketing-recht.de