Mit dem heutigen Urteil des BGH (Urteil vom 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07) hat sich dieser dem EuGH angeschlossen, wonach die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs dem Verbraucher zu erstatten sind. Dazu ein Auszug aus der entsprechenden Pressemitteiling des BGH (Quelle: Pressemitteilung BGH 139/2010 vom 07.07.2010 – http://bit.ly/arKFZW):
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. […]
und weiter…
[…] Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 – Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941). […]