Viele Shopbetreiber sind sich über die Wirksamkeit positiver Bewertungen bewusst und bitten ihre Kunden daher um die Abgabe einer Bewertung bei einem Bewertungsportal wie ShopVote.de. Aus vielen Gesprächen mit Shopbetreibern ist mir bekannt, dass es nicht immer ganz einfach ist, Kunden zur Abgabe einer Bewertung zu motivieren.

Einige Shopbetreiber mögen in diesem Zusammenhang auf die Idee kommen, ihren Kunden einen Rabatt oder sonstige Zuwendungen für die Abgabe einer Bewertung zu versprechen. So zumindest hatte es ein Shopbetreiber aus Nordrhein-Westfalen gemacht: Im Rahmen eines Newsletters hatte der Shopbetreiber seinen Kunden einen Rabatt von 10%, in speziellen Fällen sogar 25%, auf den Warenwert der letzten Bestellung für die Abgabe einer Bewertung versprochen.

Ein Mitbewerber wehrte sich dagegen mit einer Abmahnung, weil er hierin eine wettbewerbswidrige Handlung sah. Letztlich hatte das Oberlandesgericht Hamm über die Zulässigkeit der Bewertungen zu entscheiden. Das OLG Hamm stellte in seinem Urteil (Az. I-4 U 136/10) klar:

[...] Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige, bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. [...]

Das Gericht erwartet zumindest, dass Verbraucher darauf hingewiesen werden, wenn Bewertungen vom Shopbetreiber “erkauft” wurden:

[...] Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird [...]

und führt weiter aus:

[...] Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen “erkauft”, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt (OLG Hamburg GRUR 1979, 246). [...]

Zwar ist das Urteil des OLG Hamm noch nicht rechtskräftig, aber durchaus nachvollziehbar. In letzter Instanz wird sich hierzu noch der Bundesgerichtshof äußern müssen.

Fazit: Auch wenn das Urteil bislang noch nicht rechtskräftig ist, macht die Begründung des Oberlandesgerichtes Hamm deutlich, warum Bewertungen grundsätzlich nicht erkauft werden sollten. Derartige und vor allem nicht gekennzeichnete Bewertungen sind als irreführend und damit als wettbewerbswidrig einzustufen und stellen nicht zuletzt die Glaubwürdigkeit des Online-Shops in Frage.

Shopbetreiber, die Ihre Kunden über Rabatte oder Zuwendungen zu einer Bewertungsabgabe motivieren, setzen sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden. Es sollte daher grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise abgesehen werden, denn meist genügt schon eine freundlich formulierte E-Mail, um sich von seinen Kunden ein Bewertungsfeedback einzuholen.

Dirk Stuwe

Über den Autor: Dirk Stuwe

Dirk Stuwe ist Betreiber des Bewertungsportals ShopVote.de. Seit 2007 haben Verbraucher hier die Möglichkeit, sich über Online-Shops zu informieren oder diese zu bewerten. Der Eintrag für Shopbetreiber und die Registrierung als User in das Portal sind kostenlos. Über den twitter-Account @ShopVote werden regelmäßig neue Bewertungen und neue Online-Shops gepostet.